Bei der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung handelt es sich um zwingend kostendeckende Einrichtungen einer Kommune, kurz erklärt: die Ausgaben müssen durch die Einnahmen gedeckt werden. Dies ist gesetzlich im Kommunalen Abgabengesetz geregelt. Zahlreiche Faktoren innerhalb eines Kalkulationszeitraumes (längst möglicher Zeitraum 4 Jahre) sind hierbei für die Festsetzung von Gebühren und Beiträgen ausschlaggebend. Eine Quersubventionierung mit anderen Einnahmen- oder Ausgabenbereichen des Kommunalen Haushalts ist hierbei nicht zulässig und verboten.
Die Gebührenkalkulationen des Marktes Tettau werden seit dem Jahr 2014 von einem äußerst kompetenten, erfahrenen und unabhängigen Büro im Bereich der Kommunalen Finanzwirtschaft erstellt. In zahlreichen Gesprächen, Telefonaten und Sitzungen wurden nun für den aktuellen Kalkulationszeitraum alle Varianten und Möglichkeiten der Gebührenkalkulation und letzten Endes Festsetzung geprüft, um für unsere Bürgerinnen und Bürger die geringstmögliche Belastung zu erzielen und trotzdem die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Die Verwaltung und der Marktgemeinderat Tettau haben sich die Entscheidung über die nun festgesetzten notwendigen Gebührenerhöhungen alles andere als leicht gemacht, konnten und durften aber letzten Endes nur diesen Weg beschreiten.
Anbei können Sie nochmals unsere ausführlichen Statements, welche bereits in den Dezember- und Januar-Ausgaben unseres Tettauer Informationsblattes veröffentlicht waren, lesen:
Ankündigung Gebührenerhöhung Dezember
Veröffentlichung neue Gebühren Januar
Wir hoffen, damit nochmals zur Aufklärung beigetragen zu haben und bedanken uns bei Ihnen für Ihr Verständnis.